Investivlohn

Investivlohn
In|ves|tiv|lohn 〈[ -vɛs-] m. 1uals Spareinlage verwendeter, zwangsgebundener Teil des Lohns

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In|ves|tiv|lohn, der:
Lohnanteil, der nicht dem Konsum zufließt, sondern zunächst zwangsweise investiv verwendet wird.

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Investivlohn,
 
der Teil des Arbeitsentgeltes, der aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen nicht bar ausbezahlt, sondern investiv, unter Übertragung vermögenswirksamer Rechte an den Einkommensbezieher angelegt wird. Über die Vermögensanlage kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist verfügt werden. Als Instrument der Vermögenspolitik hat der Investivlohn Niederschlag im Vermögensbildungsgesetz gefunden. Befürworter meinen, dass die Löhne mithilfe des Investivlohns über die Produktivitätszunahme hinaus angehoben werden können, ohne dass es zu einer Überwälzung auf die Preise kommt. Kritiker vertreten die Auffassung, dass es aufgrund des zu engen Verteilungsspielraums zu keiner substanziellen Verbesserung der Vermögenssituation der Arbeitnehmer kommen könne und dass Investivlöhne zu Nachfrageausfällen sowie zu sinkender Investitionsbereitschaft der Unternehmen führen können.

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In|ves|tiv|lohn, der: Lohnanteil, der nicht dem Konsum zufließt, sondern zunächst zwangsweise investiv verwendet wird.

Universal-Lexikon. 2012.

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